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DZInVeKoSVO NRW

§ 1 Öko-Regelung Dauergrünland Kennarten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DZInVeKoSVO%20NRW/1#abs-1 (1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung genannte Öko-Regelung werden in der Anlage 1 festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DZInVeKoSVO%20NRW/1#abs-2 (2) Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt dadurch, dass die vorhandenen Kennarten erfasst und dokumentiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DZInVeKoSVO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Erfassung der Kennarten zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nummer 5.1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2287) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt auf der Fläche verteilt in zwei Abschnitten. Die Abschnitte dürfen sich nicht überschneiden. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten der in Anlage 1 aufgeführten Kennarten vorhanden sein. Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. Es müssen in den Abschnitten nicht dieselben vier Kennarten nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DZInVeKoSVO%20NRW/1#abs-4 (4) Die Dokumentation erfolgt mit Hilfe der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde bereitgestellten Foto-App. Die mit geografischen Koordinaten versehenen Fotonachweise sind mithilfe dieser Foto-App jährlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DZInVeKoSVO%20NRW/1#abs-5 (5) Die Übermittlung der Dokumentation hat, bis zu einem durch die zuständige Behörde festgelegtem Datum, durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu erfolgen.

§ 2