Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
Stand: 02.12.2019
Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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