Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 4c Bewertung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/4c#abs-1 (1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/4c#abs-2 (2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/4c#abs-3 (3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht ihn.

§ 4b § 5