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§ 44 DWG — Finanzierungsgarantie

Deutsche-Welle-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist.