§ 8 Geschäftsführendes Organ
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Diese werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 585 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 980)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 338 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 294 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.