§ 8 Geschäftsführendes Organ
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/8#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/8#abs-2 (2) Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Diese werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 DWDG →
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- BAG, 15.01.2015 – 6 AZR 646/13Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor ÜberleitungZitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.