§ 3 Zusammenarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 585 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 980)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 338 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 294 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.