Gesetze / DWD-Gesetz

DWDG

§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

Bund3 Fassungen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

§ 10 § 12