§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 341 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 585 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 980)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 338 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 294 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.