Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
DVVersoG§ 1 Versorgungskammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/1#abs-1 (1) Die Bayerische Versicherungskammer – Versorgung (Versorgungskammer) wird unterhalb der Vorstandsebene zur Erledigung ihrer Aufgaben in Geschäfts- und Zentralbereiche gegliedert. Zahl und Aufgaben der Geschäfts- und Zentralbereiche bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kammerrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/1#abs-2 (2) Die Gliederung der Geschäfts- und Zentralbereiche ist Aufgabe des Vorstands.