Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

DVVersoG

§ 1 Versorgungskammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/1#abs-1 (1) Die Bayerische Versicherungskammer – Versorgung (Versorgungskammer) wird unterhalb der Vorstandsebene zur Erledigung ihrer Aufgaben in Geschäfts- und Zentralbereiche gegliedert. Zahl und Aufgaben der Geschäfts- und Zentralbereiche bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kammerrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/1#abs-2 (2) Die Gliederung der Geschäfts- und Zentralbereiche ist Aufgabe des Vorstands.

§ 2