Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
DVVersoG§ 2 Vorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/2#abs-1 (1) Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte der Versorgungskammer und vertritt diese.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/2#abs-2 (2) Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) im Benehmen mit dem Kammerrat. Das Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Kammerrat stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/2#abs-3 (3) Der Vorstand gibt sich im Benehmen mit dem Kammerrat eine Geschäftsordnung. Erlaß und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/2#abs-4 (4) Regelungen über die weitere Stellvertretung können in der Geschäftsordnung des Vorstands getroffen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/2#abs-5 (5) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Angelegenheiten, die mehrere Vorstandsbereiche betreffen, bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung. Weitere Gegenstände kollegialer Beratung und Beschlußfassung werden in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt. Im übrigen erledigen die Mitglieder des Vorstands ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.