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§ 1 DVVersoG (Bayern) — Versorgungskammer

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Versicherungskammer – Versorgung (Versorgungskammer) wird unterhalb der Vorstandsebene zur Erledigung ihrer Aufgaben in Geschäfts- und Zentralbereiche gegliedert. Zahl und Aufgaben der Geschäfts- und Zentralbereiche bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kammerrat.

(2) Die Gliederung der Geschäfts- und Zentralbereiche ist Aufgabe des Vorstands.