(1) Die Bayerische Versicherungskammer – Versorgung (Versorgungskammer) wird unterhalb der Vorstandsebene zur Erledigung ihrer Aufgaben in Geschäfts- und Zentralbereiche gegliedert. Zahl und Aufgaben der Geschäfts- und Zentralbereiche bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kammerrat.
(2) Die Gliederung der Geschäfts- und Zentralbereiche ist Aufgabe des Vorstands.