Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 26 Aufgabenerledigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-1 (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen nur solche bauaufsichtlichen Prüfungsaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Bauteile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-1a (1a) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung sicherstellen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-2 (2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich deren Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-3 (3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-4 (4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichtet die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/26#abs-6 (6) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

§ 25d § 27