Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 25d Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die schriftliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

1. vor Beginn der schriftlichen Prüfung oder

2. nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

§ 25c § 26