Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 18 Allgemeine Pflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/18#abs-1 (1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 EUR für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/18#abs-2 (2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/18#abs-3 (3) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen, Nachweisersteller, Bauleiterinnen, Bauleiter, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/18#abs-4 (4) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/18#abs-5 (5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.