Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 38b Schriftlicher Kenntnisnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/38b#abs-1 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,

2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,

3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,

4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,

5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/38b#abs-2 (2) § 25 Absatz 3, §§ 25c und 25d gelten entsprechend.

§ 38a § 39