Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 38a Beurteilung von Baugrundgutachten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/38a#abs-1 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 37 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/38a#abs-2 (2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/38a#abs-3 (3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.