Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 29d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt
Stand: 26.08.2026
Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend. Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.