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§ 29d DVOSächsBO (Sachsen) — Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend. Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.