Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 29c Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 25b Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-4 (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-5 (5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
1. die Besetzung der Prüfungskommission,
2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-6 (6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-7 (7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1. bei bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat, oder
2. bei nicht bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29c#abs-8 (8) Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.