Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 13 Fachbereiche und Fachrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/13#abs-1 (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

1. Standsicherheit und

2. Brandschutz.

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

1. technische Anlagen und

2. Erd- und Grundbau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/13#abs-2 (2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

§ 12g § 14