Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 13 Fachbereiche und Fachrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/13#abs-1 (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
1. Standsicherheit und
2. Brandschutz.
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
1. technische Anlagen und
2. Erd- und Grundbau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/13#abs-2 (2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.