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§ 13 DVOSächsBO (Sachsen) — Fachbereiche und Fachrichtungen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

1. Standsicherheit und

2. Brandschutz.

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

1. technische Anlagen und

2. Erd- und Grundbau.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.