(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
1. Standsicherheit und
2. Brandschutz.
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
1. technische Anlagen und
2. Erd- und Grundbau.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.