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DVO-MT-GBerG-NRW

§ 6 Verlängerung des Zeitraums der berufspädagogischen Fortbildungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-MT-GBerG-NRW/6#abs-1 (1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-MT-GBerG-NRW/6#abs-2 (2) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

§ 5 § 7