Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe

DVO-MT-GBerG-NRW

§ 3 Geeignetheit von sonstigen Einrichtungen zurDurchführung der praktischen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

§ 2 § 4