Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS
DVO-LDG-NRW§ 3 Dienstvorgesetzte
Stand: 26.08.2026
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind die Geschäftsführungen, wenn nicht vorhanden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der jeweiligen Körperschaft.