Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS

DVO-LDG-NRW

§ 2 Höhere Dienstvorgesetzte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Höhere dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft.

§ 1 § 3