(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei
1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,
2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,
3. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
(Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.