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§ 1 DVO-LDG-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Oberste Dienstbehörde

DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei

1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,

2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,

3. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.