Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Hebammengesetz
DVO-HebG NRW§ 4 Abweichungen vom Umfang der Praxisanleitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2des Hebammengesetzes
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl abgesenkt. Die Möglichkeit für die Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes, einen höheren Umfang für die Praxisanleitung während eines Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.