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§ 4 DVO-HebG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abweichungen vom Umfang der Praxisanleitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2des Hebammengesetzes

Durchführungsverordnung Hebammengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl abgesenkt. Die Möglichkeit für die Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes, einen höheren Umfang für die Praxisanleitung während eines Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.