Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Hebammengesetz
DVO-HebG NRW§ 5 Abweichungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen zur berufspädagogischen Fortbildung sind insbesondere berufspädagogische oder didaktische Fortbildungsveranstaltungen an Hochschulen oder einschlägiger Fortbildungsstätten.