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DVO LJG-NRW

§ 18 Nachprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/18#abs-1 (1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer vom Landesamt festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/18#abs-2 (2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß.

Kapitel 3

Gemeinsame Prüfungsbestimmungen

§ 17 § 19