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DVO BauKaG NRW

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und

der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse

(Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW)

Vom 14. März 2022

Auf Grund des § 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz – BauKaG NRW) vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse

§ 2 Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss

§ 3 Verzeichnis auswärtiger Dienstleister

§ 4 Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die Listen der Junior-Mitglieder

§ 5 Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung

§ 6 Praktische Tätigkeiten unter Beaufsichtigung

§ 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person

§ 8 Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

§ 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens

§ 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen

§ 11 Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und der Stadtplanung

§ 12 Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen

§ 13 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure

§ 14 Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit

§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

§ 16 Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss

§ 17 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

§ 18 Übergangsvorschrift

§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

§ 1