Gesetze / Landesrecht Bayern / Versicherungsanstalten-Verordnung

DVNOG

§ 2 Grundkapital, Gewährträgerhaftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/2#abs-1 (1) Für die Anstalt wird Grundkapital gebildet, dessen Höhe in der Satzung der Anstalt bestimmt wird. Träger des Grundkapitals sind die VBG Versicherungsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der Sparkassenverband Bayern, der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassenverband Saar. Die Höhe der Anteile der Träger am Grundkapital wird in der Satzung der Anstalt bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/2#abs-2 (2) Alleiniger Gewährträger der Anstalt ist der Sparkassenverband Bayern.

§ 1 § 3