Gesetze / Landesrecht Bayern / Versicherungsanstalten-Verordnung
DVNOG§ 1 Anstalt des öffentlichen Rechts, Name, Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/1#abs-1 (1) Die Versicherungskammer Bayern (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie die so gebildete Versicherungsgruppe zu leiten. Sie führt den Namen „Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts“. Die Anstalt kann für diese Unternehmen die Vermögensverwaltung übernehmen und Dienstleistungen erbringen. Sie kann für Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Gewährträgerhaftung übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/1#abs-2 (2) Die Anstalt kann nach Maßgabe ihrer Satzung das Kommunalversicherungsgeschäft einschließlich der darunter fallenden Versicherungsbestände vom Bayerischen Versicherungsverband übernehmen und dieses Geschäft als Erstversicherer betreiben. Sie kann alle Zweige der Rückversicherung betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/1#abs-3 (3) Die Anstalt kann Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der Sparkassen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, vermitteln und zur Förderung der Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und diese verwalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/1#abs-4 (4) Die Anstalt kann Feuerwehrdienstleistenden einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sowie Dritten, denen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Schäden oder Kosten entstehen, im Rahmen der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel Zuschüsse leisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVNOG/1#abs-5 (5) Die Anstalt und die ihrer Leitung unterliegenden Anstalten des öffentlichen Rechts bilden eine einheitliche Dienststelle nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz.