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§ 2 DVNOG (Bayern) — Grundkapital, Gewährträgerhaftung

Versicherungsanstalten-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anstalt wird Grundkapital gebildet, dessen Höhe in der Satzung der Anstalt bestimmt wird. Träger des Grundkapitals sind die VBG Versicherungsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der Sparkassenverband Bayern, der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassenverband Saar. Die Höhe der Anteile der Träger am Grundkapital wird in der Satzung der Anstalt bestimmt.

(2) Alleiniger Gewährträger der Anstalt ist der Sparkassenverband Bayern.