Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
DVFoVG§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und Abs. 3 FoVG kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro belegt werden, wer den §§ 2, 3 oder 4 zuwider handelt.