Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
DVFoVG§ 2 Einrichtung der Sammelstellen
Stand: 25.08.2026
Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen zum ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.