Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
DVFoVG§ 4 Aufsicht bei der Beerntung
Stand: 25.08.2026
Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.