Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

DVFoVG

§ 3 Ernte von Zierzapfen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVFoVG/3#abs-1 (1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu nachstehenden Zeiten geerntet werden:

1. Lärche (europäische und japanische Lärche)

und Erle (Schwarz- und Grauerle)

vom 1. Mai bis 31. Juli,

2. Douglasie

vom 1. November bis 31. Mai,

3. alle übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten

vom 1. April bis 30. September.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVFoVG/3#abs-2 (2) Ausnahmen können vom Amt für Waldgenetik zugelassen werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden.

§ 2 § 4