Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
DVFoVG§ 3 Ernte von Zierzapfen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVFoVG/3#abs-1 (1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu nachstehenden Zeiten geerntet werden:
1. Lärche (europäische und japanische Lärche)
und Erle (Schwarz- und Grauerle)
vom 1. Mai bis 31. Juli,
2. Douglasie
vom 1. November bis 31. Mai,
3. alle übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten
vom 1. April bis 30. September.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVFoVG/3#abs-2 (2) Ausnahmen können vom Amt für Waldgenetik zugelassen werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden.