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§ 4 DVFoVG (Bayern) — Aufsicht bei der Beerntung

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.