Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
DVBayKrG§ 5 Verwendungsnachweis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/5#abs-1 (1) Nach der Beendigung einer Maßnahme nach Art. 11 BayKrG hat der Krankenhausträger die sachgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen (Verwendungsnachweis) und hierzu vorzulegen:
1. den sachlichen Bericht (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Ausführung gemäß fachlicher Billigung, Maßnahmebeginn und -beendigung, Restarbeiten),
2. die zeitliche Aufgliederung der Einnahmen (insbesondere Förderleistungen) und Ausgaben,
3. eine Übersicht, mit der die Einhaltung der Vergabevorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 dargelegt wird.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage ergänzender, z.B. rechnungsbegründender Unterlagen verlangen. Unterschreiten die tatsächlich förderfähigen Kosten den Festbetrag um mehr als 10 v.H. oder um mehr als 500 000 €, ist die Vorlage ergänzender Unterlagen regelmäßig erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/5#abs-2 (2) Die Vorlage des Verwendungsnachweises soll unverzüglich, spätestens innerhalb von 18 Monaten, bei den in § 1 Abs. 5 genannten Maßnahmen spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der Maßnahmebeendigung erfolgen. Die zuständige Behörde soll die Prüfung des Verwendungsnachweises innerhalb eines Jahres abschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/5#abs-3 (3) Werden für den Verwendungsnachweis erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/5#abs-4 (4) Die zuständige Behörde prüft den Verwendungsnachweis grundsätzlich stichprobenweise dahin, ob die Festlegungen der fachlichen Billigung eingehalten sowie die Vergabevorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtet wurden. Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises wird durch Abschlussbescheid festgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/5#abs-5 (5) Die Unterlagen nach Abs. 1 hat der Krankenhausträger fünf Jahre nach Bestandskraft des Abschlussbescheids aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, eine Verlängerung dieser Frist anordnen. Weitergehende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.