Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

DVBayKrG

§ 16 Vergabe von Aufträgen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/16#abs-1 (1) Vor der Vergabe von Aufträgen, bei denen die für Kommunen jeweils geltende Wertgrenze für Direktaufträge voraussichtlich überschritten wird, hat der Krankenhausträger in der Regel mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Die Leistungsbeschreibung, die Angebotseinholung, die eingegangenen Angebote und die Auswahlentscheidung samt etwaiger Wertungskriterien sind zu dokumentieren. Rechtliche Bestimmungen, die Krankenhausträger zur Anwendung von weitergehenden Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/16#abs-2 (2) Werden die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten, können die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise von der Förderung ausgeschlossen werden.

§ 15 § 17