Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
DVBayKrG§ 3 Auszahlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/3#abs-1 (1) Die Auszahlung der Förderleistungen nach Art. 11 BayKrG ist vom Krankenhausträger zu beantragen. Die Förderleistungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits geleistete Zahlungen sowie für solche Zahlungen benötigt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Anforderung fällig werden. Hierzu sind dem Auszahlungsantrag geeignete Nachweise beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/3#abs-2 (2) Bis zur Vorlage der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 ist vom fachlich gebilligten Förderbetrag eine Schlussrate von 5 v.H. einzubehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/3#abs-3 (3) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung von Fördermitteln zu einer Überzahlung führen könnte, so soll der entsprechende Betrag einbehalten werden.