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# § 3 DVBayKrG (Bayern) — Auszahlung

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlung der Förderleistungen nach Art. 11 BayKrG ist vom Krankenhausträger zu beantragen. Die Förderleistungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits geleistete Zahlungen sowie für solche Zahlungen benötigt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Anforderung fällig werden. Hierzu sind dem Auszahlungsantrag geeignete Nachweise beizufügen.

(2) Bis zur Vorlage der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 ist vom fachlich gebilligten Förderbetrag eine Schlussrate von 5 v.H. einzubehalten.

(3) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung von Fördermitteln zu einer Überzahlung führen könnte, so soll der entsprechende Betrag einbehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 3 DVBayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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