Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 8 Altersgrenze, Dauer der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/8#abs-1 (1) Die Aufnahme zur Studienförderung kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg, Studienaufenthalten im Ausland oder anderen vergleichbaren oder von den zu Fördernden nicht zu vertretenden Umständen eine frühere Aufnahme nicht möglich war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/8#abs-2 (2) Eine Förderung nach Überschreiten der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester kann auf Antrag ausnahmsweise bewilligt werden. In dem Antrag ist darzulegen, weshalb die Regelstudienzeit überschritten wird. Als Gründe kommen Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Studienaufenthalte im Ausland oder andere von den Geförderten nicht zu vertretende Umstände in Betracht.

§ 7 § 9