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# § 8 DVBayEFG (Bayern) — Altersgrenze, Dauer der Förderung

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme zur Studienförderung kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg, Studienaufenthalten im Ausland oder anderen vergleichbaren oder von den zu Fördernden nicht zu vertretenden Umständen eine frühere Aufnahme nicht möglich war.

(2) Eine Förderung nach Überschreiten der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester kann auf Antrag ausnahmsweise bewilligt werden. In dem Antrag ist darzulegen, weshalb die Regelstudienzeit überschritten wird. Als Gründe kommen Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Studienaufenthalte im Ausland oder andere von den Geförderten nicht zu vertretende Umstände in Betracht.

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Zitiervorschlag: § 8 DVBayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/8

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