Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 7 Aufnahme zur Förderung auf Probe/Endgültige Aufnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/7#abs-1 (1) Die Aufnahme zur Förderung erfolgt zunächst auf Probe. In der Aufnahmeentscheidung wird die Dauer der Probezeit (Semesterzahl) festgelegt. Drei Monate vor Ablauf der Probezeit haben die Geförderten ihre während der Probezeit erbrachten Leistungsnachweise bei der Geschäftsstelle einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/7#abs-2 (2) Über die endgültige Aufnahme wird auf der Grundlage der während der Probezeit erbrachten fachlichen Leistungen mit Ablauf der Probezeit entschieden.

§ 6 § 8