Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 12 Auswahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/12#abs-1 (1) Die Auswahl zur Graduierten- und Postgraduiertenförderung wird auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der persönlichen Eignung und der fachwissenschaftlichen Gutachten im Weg der Bestenauslese vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/12#abs-2 (2) Die persönliche Eignung bestimmt sich insbesondere nach dem Grad der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie nach der Qualität des Zeugnisses über den Hochschulabschluss; bei der Postgraduiertenförderung sind die Voten zur Dissertation zu berücksichtigen. Grundlage für die Bewertung der fachwissenschaftlichen Gutachten sind

1. die Qualität und Bedeutung des Vorhabens,

2. die Qualität des wissenschaftlichen Umfelds, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, sowie

3. die Qualität des inhaltlichen und zeitlichen Arbeitsprogramms.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/12#abs-3 (3) Die Auswahl aus den von den Universitäten übermittelten Vorschlägen erfolgt in einem zentralen Auswahlverfahren nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. Die Aufnahmeentscheidung legt zugleich die Förderdauer (Bewilligungszeitraum) fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/12#abs-4 (4) Die geförderten Postgraduierten haben spätestens mit Antritt der Förderung die Imprimatur ihrer Dissertation vorzulegen; andernfalls scheidet eine Förderung aus.

§ 11 § 13