(1) Die Auswahl zur Graduierten- und Postgraduiertenförderung wird auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der persönlichen Eignung und der fachwissenschaftlichen Gutachten im Weg der Bestenauslese vorgenommen.
(2) Die persönliche Eignung bestimmt sich insbesondere nach dem Grad der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie nach der Qualität des Zeugnisses über den Hochschulabschluss; bei der Postgraduiertenförderung sind die Voten zur Dissertation zu berücksichtigen. Grundlage für die Bewertung der fachwissenschaftlichen Gutachten sind
1. die Qualität und Bedeutung des Vorhabens,
2. die Qualität des wissenschaftlichen Umfelds, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, sowie
3. die Qualität des inhaltlichen und zeitlichen Arbeitsprogramms.
(3) Die Auswahl aus den von den Universitäten übermittelten Vorschlägen erfolgt in einem zentralen Auswahlverfahren nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. Die Aufnahmeentscheidung legt zugleich die Förderdauer (Bewilligungszeitraum) fest.
(4) Die geförderten Postgraduierten haben spätestens mit Antritt der Förderung die Imprimatur ihrer Dissertation vorzulegen; andernfalls scheidet eine Förderung aus.