Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 10 Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Studierenden erhalten bei entsprechender Mittelbereitstellung im Haushalt als Sonderzuwendung zu Beginn eines jeden Semesters eine Unterstützung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten in Höhe von 1 290 €, sofern ihnen nicht anderweitig vergleichbare Leistungen gewährt werden. Auf die Leistungen nach Satz 1 wird das eigene Einkommen der Geförderten nicht angerechnet.

§ 9 § 11