Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
DVBayEFG§ 10 Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten
Stand: 25.08.2026
Die Studierenden erhalten bei entsprechender Mittelbereitstellung im Haushalt als Sonderzuwendung zu Beginn eines jeden Semesters eine Unterstützung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten in Höhe von 1 290 €, sofern ihnen nicht anderweitig vergleichbare Leistungen gewährt werden. Auf die Leistungen nach Satz 1 wird das eigene Einkommen der Geförderten nicht angerechnet.